Token-Emittent (Art. 12 Abs. 1) in Liechtenstein

Liechtensteinische Rechtsträger mit einer aktuellen Bewilligung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein in der Kategorie „Token-Emittent (Art. 12 Abs. 1)“. Ausländische Anbieter, die im freien Dienstleistungsverkehr des EWR tätig sind, führt die FMA getrennt; sie sind hier nicht enthalten.

4 mit aktueller Bewilligung

Häufige Fragen

Wer erteilt die Bewilligung als „Token-Emittent (Art. 12 Abs. 1)“?

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA). Sie prüft die Voraussetzungen, erteilt die Bewilligung und führt das öffentliche Verzeichnis der Bewilligungsträger.

Bedeutet ein Eintrag hier, dass die Bewilligung heute noch besteht?

Wir zeigen Status und Datum so, wie sie veröffentlicht wurden. Ob eine Bewilligung fortbesteht, entnehmen Sie dem Verzeichnis der FMA — es ist das massgebende.

Ist eine Bewilligung dasselbe wie ein Handelsregistereintrag?

Nein. Der Registereintrag besagt, dass ein Rechtsträger besteht; die Bewilligung, dass er eine bestimmte beaufsichtigte Tätigkeit ausüben darf. Beides steht auf dem Profil und kann sich unabhängig ändern.

Sind ausländische Anbieter hier enthalten?

Nein. Anbieter aus dem EWR, die im freien Dienstleistungsverkehr nach Liechtenstein tätig werden, führt die FMA getrennt. Diese Liste enthält liechtensteinische Rechtsträger.

Weitere Bewilligungskategorien