Anstalt in Liechtenstein

Eine liechtensteinische Eigenheit: ein verselbständigtes Unternehmen ohne Mitglieder, das der Inhaber der Gründerrechte beherrscht.

1'255 eingetragen in unserem Bestand75 mit FMA-Bewilligung

Was das ist

Die Anstalt gibt es in dieser Form fast nur in Liechtenstein. Sie hat keine Mitglieder und keine Aktionäre; beherrscht wird sie über die Gründerrechte, die übertragbar und vererblich sind und selbst nicht im Handelsregister erscheinen.

Sie ist bewusst formbar: Eine Anstalt kann wie ein Unternehmen betrieben werden oder wie eine Stiftung reines Vermögen halten, mit oder ohne Begünstigte, mit oder ohne in Anteile zerlegtes Kapital. Diese Wandelbarkeit ist der Grund für ihre Verbreitung — und der Grund, weshalb aus der Rechtsform allein wenig über die tatsächliche Tätigkeit folgt.

Verwaltet wird sie vom Verwaltungsrat. Da die Gründerrechte nicht publiziert werden, sagt eine Registereintragung nichts darüber aus, wer hinter einer Anstalt steht; dieses Register zeigt, was das Amtsblatt kundgemacht hat, und nicht mehr.

Neu eingetragen

Nach Datum der Eintragung, soweit das Register es nennt.

Eckdaten

Rechtsgrundlage

PGR Art. 534 ff.

Mindestkapital

CHF 30 000

Haftung

Nur das Anstaltsvermögen haftet.

Leitungsorgan

Verwaltungsrat

Nach Gemeinde

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Andere Rechtsformen

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind das Gesetz und die Auskunft des Amtes für Justiz.