Zweigniederlassung in Liechtenstein

Der rechtlich unselbständige liechtensteinische Arm eines auswärtigen Unternehmens.

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Eckdaten

Rechtsgrundlage

PGR Art. 964 ff.

Haftung

Das Hauptunternehmen haftet.

Leitungsorgan

Bevollmächtigte Person

Nach Gemeinde

Andere Rechtsformen

Allgemeine Erläuterung, keine Rechtsberatung. Massgeblich sind das Gesetz und die Auskunft des Amtes für Justiz.